Der Kunde / Die Kundin erklärt hierzu:

Für weibliche Kundinnen

Der Kunde/ die Kundin wurde auf Folgendes hingewiesen:

  1. Bei der Tätowierung wird die Tattoofarbe mittels Nadeln in die zweite Hautschicht, die Dermis eingebracht. Da die Haut hierbei verletzt wird und dies schmerzhaft ist, handelt es sich bei dem Vorgang tatbeständlich um eine Körperverletzung gemäß § 223, § 224 Abs. 1 StGB.
  2. Die Beschaffenheit einer Tätowierung hängt nicht zuletzt von der Hautbeschaffenheit des Kunden / der Kundin ab. Es kann somit zwischen der Tätowiervorlage und der fertigen Tätowierung zu leichten Abweichungen in Bezug auf Form und Farbe kommen. Auch unterliegt eine Tätowierung zugleich mit dem lebenden Gewebe Alterungsprozessen. Diese werden insbesondere durch starke Sonneneinstrahlung [insbesondere häufiges Sonnenbaden, Solarium, Arbeiten im Freien, etc.) beschleunigt. Dadurch können die Farben verblassen und die Konturen der Tätowierung unscharf werden. Dem kann mit geeignete Gegenmaßnahmen [z.B. Verzicht auf Solarium, Verwenden von Sonnenschutz, gute Pflege der Haut) entgegengewirkt werden.
  3. Trotz größter Sorgfalt, Vorsicht und erprobten Techniken und Arbeitsmaterialien, kann es in seltenen Fällen während oder nach dem Tätowieren zu Nebenwirkungen und/oder Komplikationen kommen, wie z.B.
    1. Kreislaufprobleme, Schüttelfrost
    2. Leichtes Nachbluten der Tätowierung
    3. Anschwellen der Haut mit Juckreiz und Rötungen
    4. Leichte Narbenbildung
    5. ungewollte Farbverläufe aufgrund eines ungünstigen Bindegewebes des Kunden/ der Kundin
    6. In sehr seltenen Fällen kann es trotz allergrößter Sorgfalt hinsichtlich Hygiene und Sauberkeit - vor allem infolge unsachgemäßer Nachbehand­lung des Tattoos - zu Infektionen und/oder einem Keimeintrag kommen. Auch wurden in sehr seltenen Fällen Unverträglichkeiten (z.B. Allergien) gegen einzelne Farben beobachtet. Sollte ein solcher Fall eintreten, bitten wir darum, uns dies unverzüg­lich mitzuteilen und einen Arzt zu konsultieren. Aufgrund des§ 52 Abs. 2 SGB U kann es passieren, dass die gesetzliche Krankenversicherung im Falle einer Komplikation bei dem Kunden/ der Kundin Regress nimmt.
  4. Aufgrund der Besonderheiten der von dem Kunden/ der Kundin gewünschten Tätowierung muss zusätz­lich auf folgendes hingewiesen werden:

EINWILLIGUNG.

Ich habe das Vorstehende gelesen und bin einverstan­den. Ich fühle mich fit und gesund. Ich versichere, die obigen Angaben wahrheitsgemäß und sorgfältig gemacht zu haben. Über die Risiken der Tätowierung und deren ordnungsgemäße Nachsorge wurde ich umfassend aufgeklärt. Vor diesem Hintergrund er­kläre ich meine Einwilligung in die Durchführung der Tätowierung.